Chancen für die Zukunft

seit 1988

Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet: Eingliederungswerkstatt e.V. Krefeld-Uerdingen.

2. Er hat seinen Sitz in Uerdingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen.

 §2 Aufgaben und Zwecke

Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb einer Werkstatt für Behinderte. Alle Maßnahmen dienen dazu, körperlich, geistig und psychisch behinderte Menschen auf das Arbeitsleben vorzubereiten, eigenständige private Lebensführung einzuüben und eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erleichtern.

 Die Vorbereitungsmaßnahme dauert im Einzelfall höchstens 5 Jahre.

 §3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie sind daher entweder zur Verstärkung des Betriebskapitals, zur Anmietung oder zum Ankauf von geeignetem Wohnraum zu verwenden oder gemeinnützigen Zwecken, die eine wirksame Hilfe für Behinderte zum Gegenstand haben, zuzuführen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 §4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1. Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand

2. Erlöse aus der Produktion

3. Mitgliedsbeiträge

4. Erträge aus dem Vereinsvermögen

5. Geld- und Sachspenden

 

§5 Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch Tod,

b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,

c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand – der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluß eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

d) durch Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen; gegen ihn ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats seit Absendung der Ausschlußmitteilung beim Vorstand einzulegen ist und über den die Mitgliederversammlung entscheidet. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

4. Wer ausscheidet, hat keine Rechte gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Fachbeiräte gem. § 11

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es nach Lage der Sache für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellt.

2. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen haben schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ferner unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, zu erfolgen.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er kann sie einem Vertreter übertragen.

4. Körperschaftliche Mitglieder haben das Recht, sich durch einen mit Vollmacht versehenen Delegierten vertreten zu lassen.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

c) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung – Entlastung des Vorstandes

d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich.

4. Ein Beschluß über eine Satzungsänderung, der den Zweck des Vereins ändert, oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Bestätigung durch eine erneut zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.

5. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht einschließlich des 1. Vorsitzenden aus mindestens 3 gewählten Mitgliedern.

2. Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied selbst berufen.

5. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung die Vereinsarbeit.

2. Er überwacht die Geschäftsführung und hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung.

3. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere:

a) Festlegung und Durchführung des Programms der im Sinne des §2 der Satzung festgelegten Zielsetzung sowie Aufstellung des Investitionsplanes, des Finanzierungsplanes, des Stellenplanes und Haushaltsplanes im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung.

b) Verwaltung des Vereinsvermögens

c) Grundstücksgeschäfte jeder Art

d) Veränderung an Betriebsgebäuden

e) Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen

f) Abschluß von Lizenzverträgen und Verträgen zur Übernahme oder Übertragung von Schutzrechten

g) Bestellung, Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie Festlegung seiner Kompetenzen, soweit diese in der Satzung nicht festgelegt sind.

h) Eingehen von Verbindlichkeiten im Einzelfall, die über den Rahmen der vom Vorstand dem Geschäftsführer gewährten Kompetenzen hinausgehen.

i) Übernahme von Bürgschaften

j) Geschäfte außergewöhnlicher Art, die mit einem besonderen Risiko verbunden sein können

k) Personaleinstellungen nach Anhörung des Geschäftsführers

4. Der Geschäftsführer hat auf Verlangen des Vorstandes an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll schriftlich erfolgen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Leiter der Vorstandssitzung und einem weiteren teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§11 Fachbeiräte

1. Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und der Geschäftsführung werden ein sozial-medizinischer Beirat und ein Industriebeirat gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

3. Die Beiräte sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.

4. Durch Vorstandsbeschluß zu bestimmende Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen, ebenso der Geschäftsführer auf Verlangen des Vorstandes.

5. Die Beschlüsse der Beiräte sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und einem weiteren teilnehmenden Mitglied zu unterschreiben.

6. Über Empfehlungen der Fachbeiräte entscheidet der Vorstand.

 

§12 Geschäftsführer

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.

2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane und nimmt an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung, auf Verlangen der Vorstandes an Vorstandssitzungen und Fachbeiratssitzungen teil.

3. Er führt die Werkstatt nach pädagogischen und arbeitsorganisatorischen Gesichtspunkten und hat im engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der in der Werkstatt tätigen Behinderten und den Fachbeiräten für eine bestmögliche Weiterentwicklung der Behinderten in bezug auf ihre Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit Sorge zu tragen.

 

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§14 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Krefeld, die es auf Organisationen überträgt, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, mit der Zweckbestimmung, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.

 

Krefeld-Uerdingen, Juli 1997